Leistungen

Kraftfahrzeug - Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeugs

Soll ein aus dem Ausland importiertes Fahrzeug in Deutschland in Betrieb gesetzt werden, ist für das Fahrzeug bei der für den Hauptwohnsitz/Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zulassung schriftlich zu beantragen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die Zulassungsbehörde des Landratsamtes.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz oder Betriebssitz im Main-Tauber-Kreis.
  • Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
  • Keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Verfahrensablauf

Soll ein aus dem Ausland importiertes Fahrzeug in Deutschland in Betrieb gesetzt werden, ist für das Fahrzeug bei der für den Hauptwohnsitz/Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zulassung schriftlich zu beantragen.

Fristen

Die Umschreibung ist unverzüglich zu beantragen, sofern das Fahrzeug noch mit ausländischem Kennzeichen zugelassen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei Privatperson: Gültiger Personalausweis oder Reisepass,
    • bei Minderjährigen zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten.
  • Bei juristischer Person: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug.
  • Bei Einzelfirma: gültiger Personalausweis oder Reisepass und Gewerbeanmeldung.

 

  • Bei Partnerschaftsgesellschaft: Partnerschaftsregisterauszug.

 

  • Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsvertrag, gültiger Personalausweis oder Reisepass der Gesellschafter.
    Es ist ein Vertreter zu benennen, der in das Fahrzeugregister eingetragen werden soll.
  • Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person.
    Hinweis: Bestehen rückständige Gebühren oder Steuerrückstände, ist die Zulassung des Fahrzeugs abzulehnen. Die Zulassungsbehörde darf die bevollmächtigte Person nur dann über den Grund der Ablehnung informieren, wenn der Halter schriftlich erklärt, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und rückständige Steuern informieren darf.

 

  • Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung und Prüfbericht über die gültige Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, bei denen diese vorgeschrieben ist.

 

  • Ausländische Fahrzeugpapiere und, sofern vorhanden, die bisherigen ausländischen Kennzeichen.

 

  • Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nr.).

 

  • Bei Fahrzeugen, für die keine EG-Typgenehmigung erteilt wurde, ein Gutachten zur Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV.

 

  • Bei Import aus einem EU-Mitgliedstaat zusätzlich:

 

  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb, sofern das Fahrzeug vor weniger als 6 Monaten erstmals zugelassen worden ist oder einen Kilometerstand von nicht mehr als 6000 Kilometer aufweist.

 

  • Bei Import aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat zusätzlich:

 

  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

 

  • SEPA Lastschriftmandat unterschrieben vom Girokontoinhaber und vom Fahrzeughalter. Sind Girokontoinhaber und Fahrzeughalter identisch, genügt die Unterschrift im Feld „Girokontoinhaber“.
    Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis können auf Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Der Schwerbehindertenausweis ist vorzulegen. Die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandats ist dann nicht erforderlich.

Kosten

Die Kosten sind individuell, je nach Fallgestaltung zu ermitteln.

Hinweise

Soll für das Fahrzeug gleichzeitig ein

Freigabevermerk

Dieser Text wurde am 23.10.2023 durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis aktualisiert.