Produktionsstand Ihrer bestellten Dokumente
Personalausweis
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum
Wie und was?
Beantragung nur persönlich mit bisherigem Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren muss mindestens ein Erziehungsberechtigter persönlich mit vorsprechen.
Weitere Unterlagen
Ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Familienstammbuch oder Heirats- bzw. Geburtsurkunde, falls noch kein Dokument ausgestellt wurde
unter 16 Jahren: Zustimmungserklärung der Eltern sowie Vorlage deren Ausweise
Bearbeitungsdauer
ca. zwei bis drei Wochen
Gültigkeitsdauer
bis 24. Lebensjahr: 6 Jahre
ab 24. Lebensjahr: 10 Jahre
Gebühren
bis 24. Lebensjahr: 22,80 Euro
ab 24. Lebensjahr: 37,00 Euro
Verlängerungen sind nicht möglich.
Änderungen
Änderung der Anschrift bei Umzug: gebührenfrei
nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
Ändern der PIN: gebührenfrei
Sperren des Ausweises bei Verlust: gebührenfrei
Entsperren des Ausweises: gebührenfrei
Vorläufiger Personalausweis
wird direkt bei Beantragung ausgestellt
Gültigkeitsdauer drei Monate
Gebühr: 10,00 Euro
Ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Hinweis
Auskunft über die Einreisebestimmungen erhalten Sie bei den zuständigen Botschaften oder Konsulaten.
Reisepass
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum
Wie und was?
Beantragung nur persönlich mit bisherigem Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss mindestens ein Erziehungsberechtigter persönlich mit vorsprechen.
Weitere Unterlagen
Ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Familienstammbuch oder Heirats- bzw. Geburtsurkunde, falls noch kein Dokument ausgestellt wurde
unter 18 Jahren: Zustimmungserklärung der Eltern sowie Vorlage deren Ausweise
Bearbeitungsdauer
ca. sechs bis acht Wochen (Hinweis: Aufgrund des aktuell hohen Produktionsaufkommens bei der Bundesdruckerei kann es derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten kommen)
Expresspass drei bis vier Werktage
Gültigkeitsdauer
bis 24. Lebensjahr: 6 Jahre
ab 24. Lebensjahr: 10 Jahre
Gebühren
bis 24. Lebensjahr: 37,50 Euro
ab 24. Lebensjahr: 70,00 Euro
Expresspass bis 24. Lebensjahr: 69,50 Euro
Expresspass ab 24. Lebensjahr: 102,00 Euro
Verlängerungen sind nicht möglich.
Änderungen
Nur beim Wohnort möglich
Hinweis
Auskunft über die Einreisebestimmungen erhalten Sie bei den zuständigen Botschaften oder Konsulaten.
Meldewesen
Information zur Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Vorbemerkung
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Stadtverwaltung Wertheim
- Bürgerservice -
Rathausgasse 9
97877 Wertheim
Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Stadtverwaltung Wertheim
Manfred Steffan
Mühlenstraße 26
97877 Wertheim
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711/61 55 41 0, E-Mail:
poststelle@lfdi.bwl.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Änderungen zum Bundesmeldegesetz
Das BundesmeldegesetzMit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 wurde in Deutschland das Melderecht vereinheitlicht. Für die Bürger haben sich zahlreiche Änderungen ergeben. Über die wichtigsten Neuerungen möchten wir Sie hier informieren:
Veröffentlichung von Altersjubilaren
Viele haben es bereits gemerkt und sich gewundert: Wurden bisher alle Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag an die Zeitungen zur Veröffentlichung weitergegeben, sofern einer Veröffentlichung nicht widersprochen wurde, so darf die Stadtverwaltung seit November bei Geburtstagsveröffentlichungen nur noch den 70. Geburtstag und dann jeden fünften weiteren Geburtstag an die Zeitungen weitergeben. Ab dem 100. Geburtstag darf die Meldebehörde wiederum jeden Geburtstag der Presse übermitteln.
Bewohner, die in Pflegeheimen gemeldet sind, erhalten künftig zu ihren Meldedaten einen bedingten Sperrvermerk im Melderegister. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Sperrvermerk hat zur Folge, dass Bewohner von Pflegeheimen künftig nicht mehr in der Geburtstagsübersicht der Medien veröffentlicht werden.
Änderungen bei der An-, Ab- und Ummeldung eines Wohnsitzes
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nun innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldehörde anmelden. Bisher musste die Meldung innerhalb einer Woche erfolgen.
Der Wohnungsgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und den Einzug seines Mieters innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Vermieter können sich hierfür eines Formulars bedienen, dass über die Homepage der Stadt Wertheim abgerufen werden kann. Im Gegenzug kann sich der Wohnungsgeber bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person ordnungsgemäß angemeldet hat.
Im Regelfall wird der Wohnungsgeber seinem Mieter die Vermieterbestätigung zur persönlichen Anmeldung unterschrieben mitgeben.
Die Vorlage des Mietvertrages ist weder ausreichend, noch vorgesehen.
Weitere Auskünfte zu den Änderungen erteilen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerservice-Zentrum der Stadtverwaltung Wertheim.
An- und Ummeldung
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum
oder über den Online-Antrag elektronische Wohnsitzanmeldung.
Wie und was?
Anmeldung: innerhalb zwei Wochen nach Bezug Ihrer Wohnung.
Ummeldung: innerhalb zwei Wochen nach Bezug Ihrer Wohnung.
Mitzubringende Unterlagen
Gültigen Personalausweis oder Pass für alle anzumeldenden Personen. Sind diese Dokumente nicht vorhanden (zum Beispiel bei Kleinkindern), bitte Geburtsurkunde oder Familienstammbuch mitbringen.
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber zur Mitwirkung bei der Anmeldung verpflichtet.
Die Vorlage zur Wohnungsgeberanmeldung finden Sie hier.
Hinweis Bei Haushaltsgründung und Neuzuzug sind die Formulare zur Mülltonnenbestellung im Bürgerservice-Zentrum erhältlich.
Über Service BW kann die Wohnungsgeberbestätigung online eingereicht werden.
Abmeldung
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum
oder falls Sie bereits im Ausland sind kann die Abmeldung online erfolgen.
Wie und was?
Innerhalb zwei Wochen nach Auszug aus Ihrer Wohnung,
nur möglich bei Wegzug ins Ausland oder Abmeldung einer Nebenwohnung.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Mitzubringende Unterlagen
Gültigen Personalausweis oder Pass für alle abzumeldenden Personen. Sind diese Dokumente nicht vorhanden (zum Beispiel bei Kleinkindern), bitte Geburtsurkunde oder Familienstammbuch mitbringen.
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber zur Mitwirkung bei der Abmeldung verpflichtet.
Die Vorlage zur Wohnungsgeberabmeldung finden Sie hier.
Meldebescheinigung
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum oder Online
Wie und was?
Einfache Meldebescheinigung nur Grunddaten z.B. neue Anschrift zum Nachweis der An-, Ab- oder Ummeldung
Erweiterte Meldebescheinigung zusätzliche persönliche Daten nach Wunsch (z. B. Familienstand, Staatsangehörigkeit, alte Anschriften etc.)
Mitzubringende Unterlagen
Personalausweis oder Pass
Gebühren
Einfache und erweiterte Meldebescheinigung: 7 Euro
Beantragung über Service BW mit Online-Ausweisfunktion kostenfrei
Melderegisterauskünfte
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum
Wie und was?
Einfache Melderegisterauskunft
Die Meldebehörde gibt Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner der Gemeinde an jedermann; es sei denn, dass eine Übermittlungs- / Auskunftssperre besteht. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden ist der Zweck anzugeben. Eine Übermittlung zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur möglich, wenn der Betroffene in diese Übermittlung eingewilligt hat.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Wird ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, werden auch weitere Daten, z.B. frühere Wohnanschriften, Tag und Ort der Geburt oder die Staatsangehörigkeit, mitgeteilt. Über die Erteilung dieser sogenannten erweiterten Melderegisterauskunft ist der Betroffene unverzüglich zu unterrichten, wobei ihm auch der Empfänger der Daten mitzuteilen ist. Der Betroffene wird jedoch nicht unterrichtet, wenn der Empfänger der Daten glaubhaft macht, dass er diese Daten benötigt, um Rechtsansprüche zu verfolgen. Letzteres gilt z.B. für Inkasso-Firmen, die im Auftrag von jemandem Schuldner suchen.
Telefonische Auskünfte sind grundsätzlich nicht möglich
Schriftliche Auskünfte nur gegen Einzugsermächtigung Vorkasse bar oder mit Scheck
Mitzubringende Unterlagen
Personalausweis oder Pass
Glaubhaftmachung berechtigtes Interesse für erweiterte Auskünfte
Gebühren
Einfache Melderegisterauskunft: 7 Euro
Erweiterte Melderegisterauskunft: 14 Euro
Formular für die schriftliche Anfrage
Sonstiges
Abfallwirtschaft
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten des Bürgerservice-Zentrums
Wie und Was?
Im Auftrag des Landkreises geben wir gelbe Säcke aus und verkaufen zusätzliche Restmüllsäcke.
Anträge für Windelsäcke sind ebenfalls bei uns erhältlich.
Gebühren und weitere Informationen
Anwohner-Parkausweis
Bewohnerparkausweis beantragen
Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz.
Durch dieses System werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrerinnen und Autofahrern bevorrechtigt.
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Onlineantrag und Formulare
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich.
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder
- Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft.
Wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen ist, benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde.
Hinweis: Die Gemeinden können die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Sie sollten sich daher bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen informieren.
Verfahrensablauf
In vielen Städten und Gemeinden können Sie den Bewohnerparkausweis schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis mit der Post. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie zur Beantragung vorlegen müssen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Führerschein
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- wenn eine andere Person den Antrag stellt: Bestätigung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin
Kosten
Je nach Gebührenordnung werden unterschiedliche Gebühren erhoben.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 45 Absatz 1b Nummer 2a (StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Jeweilige örtliche Gebührenordnung (soweit vorhanden), ansonsten Gebühren-Nummer 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
09.04.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum
Wie und Was?
Für den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
über eine Firma benötigen wir Angaben über:
- Rechtsform
- Handelsregisternummer
- Registergericht
- Name der Firma mit Sitz und Anschrift
- Verwendungszweck
Gebühr
13 Euro
Beantragung online
Formular
Bestätigung von Kopien
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum
Wie und was?
Bestätigt werden können Dokumente, Urkunden und Zeugnisse
Nicht bestätigt werden können Personenstandsurkunden.
Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden die in Deutschland ausgestellt wurden, müssen vom zuständigen Standesamt immer neu ausgestellt werden.
Benötigte Unterlagen
Zu bestätigende Dokumente, Urkunden u. Zeugnisse im Original (Kopien können von uns gegen Gebühr gefertigt werden)
Gebühren
Fotokopie DIN A4 je Seite: 0,50 Euro
Bestätigung einer Kopie: 3 Euro
Fischereischein
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum
Wie und was?
Beantragung/Verlängerung persönlich mit gültigem Personalausweis oder Reisepass ansonsten mit einer Vollmacht möglich
Benötigte Unterlagen
Prüfungszeugnis der Fischereiprüfung (Für Jugendfischereischeine zwischen 7. und 16. Lebensjahr nicht notwendig.)
Personalausweis oder Reisepass
1 Lichtbild
Gültigkeitsdauer
1 Jahr
5 Jahre
10 Jahre
Jugendfischereischeine werden bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.
Gebühren
Verwaltungsgebühren: 16,00 Euro bei Neuausstellung
Fischereiabgabe pro Jahr: 12,00 Euro
Verlängerung: 8,00 Euro
Jugendfischereischein: 8,00 Euro (keine Fischereiabgabe zu entrichten)
Führungszeugnisse
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum
Wie und was?
Bei der Beantragung müssen folgende Punkte beachtet werden:
die Beantragung erfolgt persönlich beim Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnung) des Betroffenen
Vorzulegen sind Personalausweis oder Reisepass
Bei Belegart O (behördlich) Adressangabe der Behörde sowie Verwendungszweck
Gebühren
13,00 EUR
Erläuterung der Arten
Belegart N: das Führungszeugnis wird nach Ausstellung dem Antragsteller zugesandt.
Belegart O: das Führungszeugnis wird nach Ausstellung der angegebenen Behörde übersandt.
Belegart NE: das erweiterte Führungszeugnis wird nach Ausstelung dem Antragsteller zugesandt.
Belegart OE: das erweiterte Führungszeugnis wird nach Aussstellung der angegebenen Behörde zugesandt.
Beantragung online
Führerscheinanträge
Wo und wann?
Zu den üblichen Öffnungszeiten im Bürgerservice-Zentrum
Wie und was?
Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erhalten Sie bei uns, der Führerscheinstelle im Landratsamt Main-Tauber-Kreis oder in Ihrer Fahrschule. Wir nehmen Ihren Antrag entgegen, prüfen Ihre Angaben und leiten den Antrag an die Führerscheinstelle im Landratsamt Main-Tauber-Kreis weiter.
Benötigte Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Antragsformular und Unterschriftenschablone
1 aktuelles biometrisches Lichtbild
bei Umtausch: bisheriger Führerschein
Weitere Unterlagen bei Ersterteilung
Sehtest
Erste-Hilfe-Bescheinigung
Gebühren
Erstantrag, Erweiterung: 5,10 Euro
Umstellung: Rechnung durch das Landratsamt per Post
weitere Informationen erhalten Sie über das Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Formulare
NUR zu verwenden bei Umstellung eines Papierführerscheins in den Kartenführerschein.
Falls die Abholung des neuen Führerscheins im Bürgerservice-Zentrum in Wertheim gewünscht ist, dies bitte sichtbar auf dem Antrag vermerken.
Andernfalls ist die Abholung nur über die Führerscheinstelle in Tauberbischofsheim möglich.
NUR zu verwenden bei Umstellung eines alten Kartenführerscheins in einen neuen Kartenführerschein bzw. bei Ersatz oder Auflagenänderung.
Hinweis: Verantwortlich für die Inhalte der Formulare ist das Landratsamt Main-Tauber-Kreis.
Standesamt
- Holger Rempt
Leiter Standesamt
09342/301-280 - Monika König
Standesbeamtin
09342/301-281 - Tanja Greulich
Standesbeamtin
09342/301-282 - Anna Spät
Mitarbeiterin Standesamt
09342/301-282
Öffnungszeiten Standesamt:
Montag - Freitag 8 - 12 Uhr
Donnerstag Nachmittag 14.30 - 18 Uhr