Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Stadt Wertheim ist bemüht, ihren Internetauftritt in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.wertheim.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit §10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Derzeit noch nicht barrierefrei sind Formulare, Broschüren und verlinkte PDF-Dateien. Online-Karten sowie Inhalte Dritter fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde im September 2023 erstellt und zuletzt am 16. Januar 2025 überprüft. Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer Bewertung durch Dritte.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Sie auf unseren Seiten auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse stadtverwaltung@wertheim.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung.

Stadtverwaltung Wertheim
Mühlenstraße 26
97877 Wertheim
Telefon 09342 / 301-0

5. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle darüber informieren.

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
 
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
barrierefreiheit-bw.de
 
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.