EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)
Auszug aus Artikel 4 EU-DSGVO
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
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7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
13. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
14. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
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Artikel 6 Absatz 1 EU-DSGVO
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
Auszug aus Artikel 9 EU-DSGVO
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: ...
Familie
Bildungs- und Teilhabepaket
Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch Bildungspaket oder Bildungs- und Teilhabepaket genannt) sind Leistungen, die in Deutschland im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf bzw. den Regelbedarfsstufen erbracht werden. Durch die Leistungen soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können nach § 6b Bundeskindergeldgesetz auch Kindergeldberechtigte für ein Kind erhalten. Dies ist der Fall, wenn Wohngeld gezahlt wird und das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, oder wenn das Kind im Haushalt der oder des Kindergeldberechtigten lebt und für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bezogen wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kinderzuschlag für das Kind gezahlt wird, für das die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden sollen.
Weitere Informationen
Anträge und Formulare
Elterngeld
Das Elterngeld schafft nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied. Das Elterngeld macht es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
Weitere Informationen
Städtischer Familienpass
Mit dem Familienpass setzt die Stadt Wertheim ein klares Signal für Familienfreundlichkeit. Das in der Region einmalige Förderinstrument entlastet seit 1987 vor allem Familien mit kleinem Einkommen und mit mehreren Kindern.
Ab dem Jahr 2023 werden die Leistungen des Familienpasses verbessert und der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Durch diese neuen, familienfreundlichen Regelungen sollen noch mehr Familien in den Genuss der Vergünstigungen kommen, die der Familienpass bietet.
Wer kann den Familienpass beantragen?
- Familien, auch Alleinerziehende, mit mindestens einem im Haushalt lebenden kindergeldberechitgten Kind, deren Einkommen die nachstehend genannten Einkommensgrenzen nicht übersteigt
- Familien, in deren Haushalt ein schwerbehindertes Kind lebt (GdB 50%)
Stufe / Förderquote 1
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II / XII, dem Wohngeldgesetz oder von Kinderzuschlag
Stufe / Förderquote 1
Wichtiger Hinweis zum Familienpass
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-Kita-Gesetz), welches zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, hat sich der Kreis derer erweitert, die Anspruch auf die Übernahme der Kinderbetreuungskosten durch das Jugendamt haben.
Künftig können Familien, die
- Bürgergeld oder
- Wohngeld oder
- Kinderzuschlag
beziehen, die Übernahme der Kinderbetreuungskosten beim Jugendamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis beantragen.
Ansprechpartnerin ist:
Frau Birgit Nahm, Jugendamt beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Tel.: 09341/82-5483
Landesfamilienpass
Den Landesfamilienpass und die dazugehörige Gutscheinkarte erhält man auf Antrag beim Bürgermeisteramt. Dort gibt es auch weitere Auskünfte über eventuelle kommunale Familienpässe und -ermäßigungen.
Die Gutscheine sind beim Besuch der jeweiligen Einrichtung zusammen mit dem Landesfamilienpass vorzulegen. Sie gelten nur für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen.
Weitere Informationen
Soziales
Übernahme von Bestattungskosten
Tritt ein Todesfall ein, sind die Angehörigen des Verstorbenen per Gesetz dazu verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu tragen. Da Bestattungen selbst bei günstiger Ausführung mehrere hundert Euro kosten, gibt es Familien, die mit der Finanzierung einer Bestattung überfordert sind. Können die Angehörigen die Kosten der Bestattung nicht tragen, kann eine Übernahme durch das Sozialamt beantragt werden.
Bestattungskosten - finanzielle Unterstützung
Anträge und Formulare
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Personen, die für eine befristete Zeitdauer voll erwerbsgemindert sind, haben bei Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:
- die maßgebende Regelbedarfsstufe des Leistungsberechtigten, nach der der Regelsatz gezahlt wird
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- evtl. Mehrbedarfe, wie z.B. einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) sowie
- die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.
Anträge und Formulare
Hilfe bei Obdachlosigkeit
Obdachlos im polizei- und ordungsrechtlichen Sinne ist -so die herrschende Polizeirechtslehre- derjenige, "der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht".
Betroffene Personen haben, um eine gängige Formulierung zu gebrauchen, "kein Dach über dem Kopf" und müssen deshalb ihr Leben tagsüber und auch in der Nacht im Freien, also auf der Straße, in Hauseingängen, in Parkanlagen oder unter Brücken verbringen. Maßgebend im rechtlichen Sinne ist, ob die Betroffenen objektiv betrachtet keine rechtlichen Möglichkeiten besitzen, eine Wohnung, Unterkunft oder sonstiges Obdach zu nutzen. Bei akuter Obdachlosigkeit können sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten.
Übernahme der Pflegeheimkosten
Deutschland wird älter. Immer mehr Menschen leben in Alten- und Pflegeheimen. Reichen die eigene Rente, das Vermögen und Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht aus, um die Heimkosten sowie das Taschengeld für den alltäglichen Bedarf zu decken, so können unter bestimmten Voraussetzungen die nicht gedeckten Kosten der stationären Versorgung vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Sozialamt (letzten Wohnsitz vor der Aufnahme in der Einrichtung) zu stellen.
Anträge und Formulare
Deutsche Rentenversicherung
Beratung im Rathaus
Wir beraten und unterstützen sie gerne in allen Angelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung. Dazu gehören unter anderem
- Aufnahme von Rentenanträgen
- Beantragung auf Vorschusszahlung an Witwen und Witwer
- Klärung des Rentenversicherungskontos
- Feststellung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten
- Anträge auf freiwillige Beitragszahlungen
- Mitteilungen über die Änderungen der Anschrift, des Namens und der Bankverbindung
Um auf ihr jeweiliges Anliegen individuell eingehen zu können, empfielt es sich telefonisch einen Termin zu vereinbaren. So können Sie Wartezeiten vermeiden und wir informieren sie im Vorfeld welche Unterlagen erforderlich sind.
Sprechtag der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bietet zwei Mal im Monat, in der Regel dienstags, in Wertheim einen Sprechtag an, der den Versicherten kostenlos Gelegenheit zur Klärung aller Rentenversicherungsfragen gibt.
Der Sprechtag findet von 8.30 bis 12 Uhr und von 13 bis 15.30 Uhr im Besprechungszimmer 206 des Rathauses in der Mühlenstraße 26 statt. Die Beratung ist nur nach einer telefonischen Terminvereinbarung möglich. Anmeldungen nimmt die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg unter Telefon 09341/9217-0 entgegen. Zum Sprechtag sind alle Versicherungsunterlagen, ggf. der Personalausweis und - soweit ein persönliches Erscheinen nicht möglich ist - eine Vollmacht des Versicherten mitzubringen.
Rundfunkbeitrag
Schwerbehinderte, Auszubildende, Studenten, Hilfebedürftige und Heimbewohner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen keinen oder einen ermäßigten Rundfunkbeitrag (früher: Rundfunkgebühr). Die Befreiung oder Ermäßigung muss beantragt werden.
Seit 1.1.2013 wird der Rundfunkbeitrag (früher: Rundfunk- und Fernsehgebühr) nicht mehr nach Geräten, sondern nach Haushalten ("Haushaltsabgabe") erhoben. Er beträgt 17,98 €* monatlich pro Wohnung. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 5,99 €*.
Bestimmte Personengruppen können vom Rundfunkbeitrag befreit werden oder erhalten eine Ermäßigung. Diese Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich auch auf den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie auf den in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner eines Sozialhilfeempfängers, wenn dessen Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit herangezogen wird (Einsatzgemeinschaft). Wenn weitere beitragspflichtige Erwachsene, z.B. volljährige Kinder, im Haushalt leben, muss der volle Beitrag (Haushaltsabgabe) entrichtet werden.
Minderjährige Kinder sind von der Beitragspflicht ausgenommen, auch wenn sie in einem eigenen Haushalt wohnen.
Wer eine Rundfunkbefreiung/-ermäßigung erhält, hat auch Anspruch auf eine Telefongebührenermäßigung, den sogenannten "Sozialtarif" der Telekom.
Feststellung einer Schwerbehinderung
Die Auswirkungen eines Leidens auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet und in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt. Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung durch das Landratsamt (früher: Versorgungsamt) wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.
Vorübergehende Funktionsbeeinträchtigungen / Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Für die Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) sind § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -maßgebend. Der GdB richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionsausfälle.
Anträge und Formulare
Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)
Wohngeld ist ein von Bund und den Ländern getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Einkommensschwächere Haushalte sollen damit in die Lage versetzt werden, die Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu tragen. Die Höhe des Wohngelds ist grundsätzlich abhängig vom Einkommen, den zuschussfähigen Wohnkosten und der Haushaltsgröße. Wohnkosten sind nur insoweit zuschussfähig, als sie bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten. Wohngeld wird als allgemeiner Mietzuschuss (für Mieter) oder Lastenzuschuss (für Haus- und Wohnungseigentümer) nur auf Antrag gewährt. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, sofern der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt. Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) nach dem Sozialgesetzbuch II sowie von Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII wird kein allgemeines Wohngeld gewährt, sofern bei der jeweiligen Sozialleistung die angemessenen Kosten der Unterkunft mit berücksichtigt wurden.
Wohngeld-Plus-Reform
Allgemeine Informationen des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Wohngeldrechner 2023 des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen