Saisonkennzeichen beantragen
Für ein Fahrzeug, das nicht das ganze Jahr betrieben werden soll, kann der Fahrzeughalter ein Saisonkennzeichen beantragen. Der Betriebszeitraum des Saisonkennzeichens muss mindestens zwei Monate und kann höchstens elf Monate umfassen. Er gilt nur für volle Monate. Das Saisonkennzeichen kann jedes Jahr in diesem Zeitraum wiederholt verwendet werden. Der Fahrzeughalter kann sich dadurch die jährliche Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung ersparen. Der Betriebszeitraum wird rechts auf dem Kennzeichenschild eingeprägt.
Außerhalb des Betriebszeitraums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Plätzen weder gefahren noch abgestellt werden.
Zuständige Stelle
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Hauptwohnsitz oder Betriebssitz im Main-Tauber-Kreis
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Saisonkennzeichens bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter (z.B. Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Saisonkennzeichens informiert.
Ihr Fahrzeug erhält ein Kennzeichen, das von der Zulassungsbehörde mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) zu versehen ist.
Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie während der Zulassung herstellen lassen. Dafür können Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, wenden.
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
- Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nr.), gültig für Saisonkennzeichen
- Die bestehenden Kennzeichen, sofern das Fahrzeug zugelassen ist und noch ohne Saisonzeitraum oder mit einem anderen Saisonzeitraum verwendet wird
- Bei Wechsel einer bestehenden Zulassung auf Saisonkennzeichen oder Änderung des Saisonzeitraums zusätzlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
- Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung und Prüfbericht über die gültige Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, bei denen diese vorgeschrieben ist.
- Im Zusammenhang mit der Neuzulassung eines Fahrzeugs zusätzlich: siehe Zulassung eines Neufahrzeugs beantragen.
- Im Zusammenhang mit der Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeugs wegen Halterwechsel: zusätzlich siehe Umschreibung eines noch zugelassenen Fahrzeugs wegen Halterwechsel.
- Im Zusammenhang mit der Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf den gleichen Halter zusätzlich: siehe Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf den gleichen Halter.
- Im Zusammenhang mit der Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf einen neuen Halter zusätzlich: siehe Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf einen neuen Halter.
- Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person.
Kosten
Die Kosten sind individuell, je nach Fallgestaltung zu ermitteln.
Hinweise
Keine.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text wurde durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-kreis am 23.10.2023 aktualisiert.