Grabarten

Nach der Entscheidung über die Bestattungsart ist festzulegen, in welcher Grabstätte der Verstorbene beigesetzt werden soll. Die Grabstätte bietet den Angehörigen einen Ort, an dem sie den Verstorbenen besuchen und seiner gedenken können. Nachstehend erhalten Sie einen ersten Überblick der verschiedenen Möglichkeiten auf den 19 städtischen Friedhöfen. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Grabarten auf allen städtischen Friedhöfen vorgehalten werden können. Gerne steht Ihnen die Friedhofsverwaltung der Stadt Wertheim bei Fragen zur Verfügung.

Friedhofsverwaltung

Erdwahlgrabstätten

Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Die Verleihung des Nutzungsrechtes erfolgt für die Dauer von 25 Jahren. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Es wird zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber unterschieden. In Erdwahlgrabstätten dürfen auch Urnen beigesetzt werden.

Es werden Grabstätten mit oder ohne Gestaltungsvorschriften vergeben. Bei Grabstätten mit Gestaltungsvorschriften sind Grababdeckungen (auch Teilabdeckungen) nicht zulässig, während bei Grabstätten ohne Gestaltungsvorschriften Abdeckplatten bis zu 75 % der Grabfläche möglich sind.

Urnenwahlgrabstätten

In Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Verleihung des Nutzungsrechtes erfolgt für die Dauer von 15 Jahren. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.

Es werden Grabstätten mit oder ohne Gestaltungsvorschriften vergeben. Bei Grabstätten mit Gestaltungsvorschriften sind Grababdeckungen (auch Teilabdeckungen) nicht zulässig, während bei Grabstätten ohne Gestaltungsvorschriften Abdeckplatten bis zu 100 % der Grabfläche möglich sind.

Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, d.h. Grababdeckungen sind hier nicht zulässig. Die Grabstätten werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer von 25 Jahren bei Erdbestattungen und 15 Jahren bei Urnenbestattungen vergeben. In einer Reihengrabstätte kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden.

Sofern es einer geordneten Entwicklung des Friedhofs nicht widerspricht, kann nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Pflege der Grabstätte auf Antrag ermöglicht werden.

Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

Rasengrabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten in Sonderlage, welche nach der Beisetzung mit Rasen eingesät werden. Die Pflege und Verkehrssicherung obliegt hier ausschließlich der Friedhofs- bzw. Ortsverwaltung. Hierfür werden Pflegekosten in Rechnung gestellt. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei der Beisetzung zulässig.

Es gibt Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen.

Anonyme Urnengrabstätten

Anonyme Urnengrabfelder sind als Rasenfläche gestaltet und mit einem gemeinsamen Denkmal angelegt. Die Pflege der Grabfelder obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung durchgeführt.

Naturgräber im Baumfeld/Gemeinschaftsbaum

Naturgräber im Baumfeld/Gemeinschaftsbaum sind Urnenreihengrabstätten, die sich in einem hierfür vorgesehenen Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften befinden. An einem Naturgrab im Baumfeld/Gemeinschaftsbaum werden insgesamt bis zu 12 Urnen kreisförmig um jeweils einen Baum beigesetzt. Die Dauer der Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.

Die Naturgräber sind in naturbelassener Form zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Herkömmliche Grabbepflanzungen in Form von Beeten und das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen sind nicht gestattet. Auf Wunsch wird von der Friedhofsverwaltung ein kleines Gedenkzeichen, in das der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum eingraviert sind, am Naturgrab angebracht.

Naturgräber im Baumfeld/Einzelbaum

Naturgräber im Baumfeld/Einzelbaum sind Urnenwahlgrabstätten, die sich in einem hierfür vorgesehenen Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften befinden. An einem Naturgrab im Baumfeld/Einzelbaum können bis zu 4 Urnen in unmittelbarer Nähe zu einem Baum beigesetzt werden. Die Dauer der Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.

Die Naturgräber sind in naturbelassener Form zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Herkömmliche Grabbepflanzungen in Form von Beeten und das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen sind nicht gestattet. Auf Wunsch wird von der Friedhofsverwaltung ein kleines Gedenkzeichen, in das der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum eingraviert sind, am Naturgrab angebracht.

Diese Bestattungsmöglichkeit besteht nur auf dem Waldfriedhof in Wertheim-Bestenheid.

Muslimisches Grabfeld

Auf dem Waldfriedhof in Wertheim-Bestenheid wird für islamische Glaubensrichtungen ein Sondergrabfeld für Verstorbene mit Wohnsitz in Wertheim angeboten.
In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

Bestattung von Sternenkindern

Im Jahr 2019 wurde auf dem Waldfriedhof in Wertheim-Bestenheid ein Sternengrabfeld eingerichtet. Dieses dient der Bestattung von Säuglingen, die vor oder während der Geburt mit einem Gewicht von unter 500 Gramm verstorben sind. Im Sternengrabfeld können Sternenkinder gebührenfrei bestattet werden, die im Wertheimer Krankenhaus geboren wurden oder deren Eltern in Wertheim wohnen. Die Bestattungen finden vierteljährlich als Sammelbestattungen statt.

Das Sternengrabfeld wird von der Stadt Wertheim als Rasenfläche gestaltet und die Bestattungsorte jeweils im Anschluss mit einem Stern gekennzeichnet. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nicht zulässig.

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