Behördenwegweiser
Externe Organisationseinheit

Sachgebiet Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein allein stehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder verstorben ist, ohne ausreichende Waisenbezüge zu hinterlassen.

Der Unterhaltsvorschuss wird bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt; die Höchstbezugsdauer von bisher 72 Monaten wurde aufgehoben. Die Unterhaltsvorschussleistungen werden in Höhe des für Kinder jeweils geltenden Mindestunterhalts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, abzüglich des vollen Kindergeldes, gezahlt.

Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistungen auf das Land über. Die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle ziehen dann im Gegenzug den eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zum Kostenersatz heran.

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