Geburten
Sie bekommen ein Kind, herzlichen Glückwunsch! Als werdende Eltern haben Sie sicherlich viele Fragen, die sich in der neuen Lebensphase ergeben. Diese Seite listet die wichtigsten Ämtergänge, Rechte sowie Pflichten rund um die Geburt eines Kindes auf und gibt eine Übersicht über finanzielle Hilfen.
Wie bekommen wir die Geburtsurkunde?
Im Video informieren wir Sie allgemein kurz und kompakt über den Weg dorthin.
Durch die Schließung der Geburtenstation im Krankenhaus Wertheim erfolgt die Beurkundung nicht in Wertheim, sondern beim Standesamt am Entbindungsort (Ausnahme: Hausgeburt)
Entbindungskliniken in der Nähe
Vaterschaftsanerkennung / Sorgeerklärung
Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden.
Mutter und Vater müssen die Voraussetzung durch eine persönliche Vaterschaftsanerkennung gegenüber dem Standesamt oder Jugendamt erfüllen.
Die Erklärungen können auch vor der Geburt oder der Beurkundung des Kindes erfolgen.
In besonderen Fällen, wie zum Beispiel der Minderjährigkeit eines Elternteils, der nicht nachgewiesener Identität von Flüchtlingen oder noch mit einem anderen Mann verheirateter Mütter, bieten wir gerne eine Beratung an.
Nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes haben erst nach einer Erklärung gegenüber dem Jugendamt die gemeinsame Sorge.
Geburtsanzeige
Jedes geborene Kind wird vom Standesamt am Geburtsort beurkundet. Die Geburtsanzeige muss innerhalb von einer Woche erfolgen.
Der Vor- und Familienname wird dem Standesamt mit der Geburtsanzeige mitgeteilt. Die Eltern erhalten in der Klinik im Regelfall ein Formular, in dem die gewünschten Namen einzutragen sind. Die Eltern bestätigen die Richtigkeit der Namen. Die notwendigen Unterlagen werden nach Entbindung vom Krankenhaus an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Nach der Beurkundung sind keine Namensänderungen mehr möglich.
Bei einer Hausgeburt in Wertheim ist in der Regel der Vater verpflichtet, die Geburt dem Standesamt mündlich anzuzeigen. Zur Anzeige ist eine Geburtsbescheinigung der Hebamme mitzubringen.
Namenswahl
Sorgeberechtigte Elternteile bestimmen den/die Vornamen des Kindes bei der Geburtsanzeige. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (beispielsweise Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen). Bei der Auswahl besonders zu beachten ist das Kindeswohl.
Bei der Bestimmung des Nachnamens (Geburtsnamens) des Kindes müssen die Eltern Folgendes beachten:
- Bei miteinander Verheirateten mit einem Ehenamen erhält das Kind automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen.
- Miteinander Verheiratete ohne Ehenamen können entweder den Familiennamen von Mutter oder Vater zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Die Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
- Nicht miteinander Verheiratete mit einer Alleinsorge für das Kind stellen den Familiennamen des Kindes. Eine Erteilung des Familiennamens des anderen Elternteils (Vaterschaftsanerkennung erfolgt) ist mit dessen Einwilligung möglich.
- Bei nicht miteinander Verheirateten mit gemeinsamer Sorge nach Erklärung und Vaterschaftsanerkennung, kann entweder der Familienname von Mutter oder Vater zum Geburtsnamen bestimmt werden.
Hinweis:
Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht geregelt.
Liste der beliebtesten Vornamen
Broschüre zum Kindschaftsrecht des Bundesjustizministeriums
Weitere Hilfen
Vom Standesamt erhalten Sie nach der Beurkundung in der Regel drei kostenfreie, zweckgebundene Urkunden für die Beantragung
von Kindergeld (bei Familienkasse der Agentur für Arbeit)
von Elterngeld (bei L-Bank, wenn Wohnsitz in Baden-Württemberg)
von Mutterschaftshilfe (bei der jeweiligen Krankenkasse)